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MWST-Änderungen für elektronische Plattformen ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerbesteuerung elektronischer Plattformen in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Rolle der Plattformbetreiber, die MWST-Deklaration und die Behandlung von Kleinsendungen.

13.04.2024 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Information
Fortgeschritten
8 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue MWST-Vorschriften für elektronische Plattformen. Plattformbetreiber werden unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer qualifiziert und müssen neue Deklarations- und Abrechnungspflichten beachten. Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf diese Änderungen vorbereiten.

Was Sie hier lernen:

  • Was sich bei der Plattformbesteuerung ab dem 1. Januar 2025 ändert
  • Wann Plattformbetreiber als Leistungserbringer gelten
  • Wie Lieferungen MWST-rechtlich behandelt und deklariert werden
  • Welche Regeln für Kleinsendungen gelten
  • Welche Anforderungen an die Rechnungsstellung bestehen
  • Ab wann die neuen Bestimmungen zeitlich anwendbar sind
  • Welche Pflichten gegenüber der ESTV bestehen

Voraussetzungen

Kein Vorwissen nötig

Benötigte Tools:

  • MWST-Abrechnung
  • MWST-Gesetz (MWSTG)
  • Mehrwertsteuerverordnung
  • Umsatzübersichten der letzten 12 Monate
  • Rechnungsunterlagen

Plattformbesteuerung – Was ändert sich?

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerbesteuerung elektronischer Plattformen in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Rolle der Plattformbetreiber, die MWST-Deklaration und die Behandlung von Kleinsendungen.

Unternehmen, die Waren über Plattformen verkaufen oder betreiben, sollten sich rechtzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Plattformbetreiber wird zum Leistungserbringer

Gemäss Artikel 20a MWSTG gilt die Plattformbetreiberin als Leistungserbringerin, wenn sie einen Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss bringt. Daraus ergeben sich zwei Lieferungen:

  • Erste Lieferung: Verkäufer → Plattformbetreiberin
  • Zweite Lieferung: Plattformbetreiberin → Käufer

Wichtig:
Die erste Lieferung ist steuerbefreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 deklariert werden.
Eine freiwillige Versteuerung der ersten Lieferung ist im Einverständnis mit der Plattformbetreiberin möglich.

 

Ort der Lieferung bei Einfuhr ins Inland

Wird ein Gegenstand ins Inland eingeführt, befindet sich der Ort der ersten Lieferung (Verkäufer → Plattformbetreiberin) im Ausland. Diese Auslandlieferungen müssen in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 221 deklariert werden.

 

Steuerpflicht für Plattformbetreiber mit Sitz im In- und Ausland

Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG können sowohl in der Schweiz als auch im Ausland ansässig sein. Bei Lieferungen ins Inland gelten sie dennoch als steuerpflichtig.

 

Rechnungsstellung bei Verkäufen über Plattformen

Wenn der Verkäufer eines Gegenstandes eine Rechnung an den Käufer ausstellt und dabei die Mehrwertsteuer ausweist, muss zusätzlich die Plattformbetreiberin genannt werden. Ein klarer Hinweis auf die Abrechnung nach Artikel 20a MWSTG ist erforderlich.

Beispiel: „MWST 8,1 % mit der ESTV abgerechnet nach Art. 20a MWSTG durch [Name und MWST-Nummer der Plattformbetreiberin]“.

 

Kleinsendungen und neue Steuerpflicht ab 2025

Die Steuerpflicht für Kleinsendungen, die von der Einfuhrsteuer befreit sind, beginnt ab 01.01.2025, wenn:

  • In den vergangenen 12 Monaten ein Umsatz von mindestens CHF 100’000 erzielt wurde,
  • und anzunehmen ist, dass auch im Folgejahr ähnliche Umsätze erreicht werden.

Diese Regelung betrifft insbesondere grenzüberschreitende Lieferungen durch Plattformbetreiber.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die neuen Bestimmungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 auf einer elektronischen Plattform abgeschlossen werden. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, findet Artikel 20a MWSTG keine Anwendung, selbst wenn die Lieferung erst im Jahr 2025 erfolgt.

 

Besondere Hinweise zur Deklaration und Abstimmung

Eine automatische Auskunftspflicht der Plattformbetreiber an die ESTV wird ab dem 1. Januar 2025 nicht eingeführt. Plattformbetreiber müssen nur auf Anfrage der ESTV Auskunft erteilen.

Eine Abstimmung zwischen deklarierten Verkäufen und der von der Plattformbetreiberin abgezogenen Einfuhrsteuer ist vorerst nicht erforderlich.

 

Häufige Fragen

Was bedeutet die neue Plattformbesteuerung für Plattformbetreiber?

Ab dem 1. Januar 2025 gilt der Plattformbetreiber gemäss Artikel 20a MWSTG als Leistungserbringer, wenn er über seine Plattform Käufer und Verkäufer zu einem Vertragsabschluss bringt.

Was muss bei der Rechnungsstellung beachtet werden?

Zusätzlich zur Mehrwertsteuer muss die Plattformbetreiberin genannt werden, inklusive Hinweis auf Art. 20a MWSTG.

Welche Rolle spielen Kleinsendungen in der neuen Regelung?

Ab einem Umsatz von mindestens CHF 100’000 in den letzten 12 Monaten entsteht ab 1. Januar 2025 eine Steuerpflicht.

Welche Lieferungen sind steuerbefreit und wie werden sie deklariert?

Die erste Lieferung ist steuerbefreit und unter Ziffer 220 zu deklarieren, Auslandlieferungen unter Ziffer 221.

Müssen Plattformbetreiber Informationen an die ESTV weitergeben?

Nur auf Anfrage, eine automatische Auskunftspflicht besteht nicht.

Key Takeaways

  • Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue MWST-Regeln für elektronische Plattformen.
  • Plattformbetreiber können neu als Leistungserbringer gelten.
  • Es entstehen zwei Lieferungen aus MWST-Sicht.
  • Kleinsendungen können ab 2025 eine Steuerpflicht auslösen.
  • Neue Deklarationsziffern sind zu beachten.

Die neuen MWST-Regelungen ab dem 1. Januar 2025 führen zu einer grundlegenden Änderung der Besteuerung elektronischer Plattformen. Plattformbetreiber und Verkäufer müssen ihre Rollen, Deklarationen und Rechnungsstellungen überprüfen und anpassen, um die gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen.

Quellen

Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen finden Sie unter:

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Änderungen bei der MWST ab 1. Januar 2025, Plattformen

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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.