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Änderungen bei der Saldosteuersatz­methode seit dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Anpassungen bei der Abrechnungsmethode nach Saldosteuersätzen (SSS) in Kraft. Diese Änderungen sollen die MWST-Vorschriften präzisieren und die Deklarationspraxis vereinfachen. Unternehmen sollten die Neuerungen rechtzeitig prüfen und ihre Buchhaltung entsprechend anpassen.

26.01.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Schweiz
6 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2025 gelten Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode. Neu können mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden, wenn die 10%-Regel erfüllt ist.

Zudem ändern sich Vorgaben beim Methodenwechsel, Saldo- und Pauschalsteuersätze werden überprüft, besondere Verfahren fallen weg und zusätzliche Saldosteuersätze können beantragt werden. Für Reisebüros gelten ab 2025 besondere Neuerungen.

Benötigte Tools:

  • MWST-Abrechnung mit Zugriff auf Ziffer 410 und 415
  • Buchhaltungssoftware zur getrennten Erfassung verschiedener Tätigkeiten
  • ESTV-Kontaktformular
  • Unterstellungserklärung für die Saldosteuersatzmethode
  • Interne Dokumentation zu Tätigkeiten, Leistungen und Umsätzen
  • Aktuelle ESTV-Informationen zu Saldo- und Pauschalsteuersätzen ab 2025

Was ändert sich bei der Saldosteuersatz­methode?

Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Anpassungen bei der Abrechnungsmethode nach Saldosteuersätzen (SSS) in Kraft. Diese Änderungen sollen die MWST-Vorschriften präzisieren und die Deklarationspraxis vereinfachen. Unternehmen sollten die Neuerungen rechtzeitig prüfen und ihre Buchhaltung entsprechend anpassen.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mehr als zwei Saldosteuersätze möglich

Unternehmen können künftig mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden, wenn die 10%-Regel erfüllt ist. Das bedeutet: Eine Tätigkeit muss separat mit dem entsprechenden SSS abgerechnet werden, sofern sie mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht.

Beispiel: Ein Sportgeschäft verkauft Sportartikel (SSS 2,1 %), vermietet diese (SSS 3,0 %) und bietet Serviceleistungen an (SSS 5,3 %). Bisher konnten Nebentätigkeiten bis zu 50 % zum Hauptsatz abgerechnet werden. Neu sind getrennte Sätze erforderlich, wenn die 10%-Grenze überschritten wird.

 

Neuerungen beim Wechsel der Abrechnungsmethode

Von der effektiven Methode zur SSS: Auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen muss die bisher geltend gemachte Vorsteuer korrigiert und zurückerstattet werden.

Von der SSS zur effektiven Methode: Die im Zeitwert enthaltene Vorsteuer kann in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel geltend gemacht werden.

Die Korrekturen erfolgen über die Ziffern 415 bzw. 410 der MWST-Abrechnung.

 

Überprüfung der Saldo- und Pauschalsteuersätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat alle bisherigen Sätze geprüft und teilweise neu festgelegt. Diese werden automatisch in den Abrechnungen angepasst. Unternehmen müssen hier nicht aktiv werden.

 

Besondere Verfahren fallen weg

Die bisherigen Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), fiktiver Vorsteueranrechnung (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) werden abgeschafft.

 

Beantragung zusätzlicher Saldosteuersätze

Sollten für bestimmte Tätigkeiten neue SSS erforderlich sein, können diese direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die ESTV prüft und bewilligt diese im Nachgang.

 

Besonderheiten: Abschaffung der 50%-Regel und neue Steuerausnahme

Mischbranchen und 50%-Regel: Die bisherige Vereinfachung für Branchen, die mehrere Tätigkeiten ausüben (z.B. Sportgeschäfte), entfällt. Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmacht, ist neu mit einem separaten Saldosteuersatz abzurechnen.

Reisebüros: Der Saldosteuersatz für «Reisebüro: reiner Retailer» fällt weg. Leistungen von reinen Reisevermittlern sind ab 2025 von der MWST befreit und müssen unter Ziffer 230 in der Abrechnung deklariert werden. Eine freiwillige Versteuerung (Option) ist bei der SSS nicht mehr möglich.

 

Wechsel der Abrechnungsmethode bis zum 28. Februar 2025

Unternehmen, die ihre Abrechnungsmethode anpassen möchten, haben folgende Fristen zu beachten:

  • Wechsel von der SSS zur effektiven Methode: Melden Sie dies über das Kontaktformular der ESTV.
  • Wechsel von der effektiven Methode zur SSS: Reichen Sie die Unterstellungserklärung für die Saldosteuersatzmethode ein.

Die notwendigen Korrekturen müssen in der letzten oder ersten MWST-Abrechnung vor bzw. nach dem Wechsel vorgenommen werden.

 

Fragen dazu beantwortet

Was ist die wichtigste Neuerung bei der Saldosteuersatzmethode ab 2025?

Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige 50%-Regel abgeschafft. Neu gilt die 10%-Regel: Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, muss separat mit dem entsprechenden Saldosteuersatz (SSS) abgerechnet werden. Dadurch sind neu mehr als zwei Saldosteuersätze für ein Unternehmen möglich.


Beispiel: Ein Sportgeschäft, das Sportartikel verkauft (SSS 2,1 %), vermietet (SSS 3,0 %) und Reparaturen durchführt (SSS 5,3 %), muss diese Tätigkeiten separat abrechnen, wenn sie einzeln mehr als 10 % des Umsatzes ausmachen.

Was passiert bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode?

Beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode müssen Unternehmen Korrekturen vornehmen. Die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen muss an die ESTV zurückerstattet werden. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über die Ziffer 415 der Abrechnung.

Welche Verfahren werden ab 2025 bei der Saldosteuersatzmethode abgeschafft?

Ab dem 1. Januar 2025 entfallen die folgenden besonderen Verfahren:

  1. Exportlieferungen (Formular 1050)
  2. Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055)
  3. Margenbesteuerung (Formular 1056)

Unternehmen müssen sich auf die neuen Deklarationsanforderungen einstellen und die MWST-Abrechnung entsprechend anpassen.

Was müssen Reisebüros bei der Saldosteuersatzmethode beachten?

Der bisherige Saldosteuersatz für „Reisebüro: reiner Retailer“ fällt weg. Leistungen von Reisebüros, die lediglich Reisen vermitteln, sind ab 2025 von der MWST befreit und müssen in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 230 deklariert werden.

Eine freiwillige Versteuerung (Option) ist bei der Saldosteuersatzmethode nicht mehr möglich. Unternehmen sollten prüfen, ob sie aus dem MWST-Register gelöscht werden können, falls keine anderen steuerbaren Leistungen erbracht werden.

Wie kann ein zusätzlicher Saldosteuersatz beantragt werden?

Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz erfordern, können ab dem 1. Januar 2025 direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgt im Nachgang.

Es ist wichtig, dass die verschiedenen Tätigkeiten und Leistungen in der Buchhaltung getrennt erfasst werden, um eine korrekte Deklaration sicherzustellen.

Ein kompetenter Steuerberater steht in einem modern eingerichteten Treuhand-Büro, bereit für mandantenorientierte Beratung.

Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.