Fragen dazu beantwortet
Was ist die wichtigste Neuerung bei der Saldosteuersatzmethode ab 2025?
Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige 50%-Regel abgeschafft. Neu gilt die 10%-Regel: Jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, muss separat mit dem entsprechenden Saldosteuersatz (SSS) abgerechnet werden. Dadurch sind neu mehr als zwei Saldosteuersätze für ein Unternehmen möglich.
Beispiel: Ein Sportgeschäft, das Sportartikel verkauft (SSS 2,1 %), vermietet (SSS 3,0 %) und Reparaturen durchführt (SSS 5,3 %), muss diese Tätigkeiten separat abrechnen, wenn sie einzeln mehr als 10 % des Umsatzes ausmachen.
Was passiert bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode?
Beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode müssen Unternehmen Korrekturen vornehmen. Die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen muss an die ESTV zurückerstattet werden. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über die Ziffer 415 der Abrechnung.
Welche Verfahren werden ab 2025 bei der Saldosteuersatzmethode abgeschafft?
Ab dem 1. Januar 2025 entfallen die folgenden besonderen Verfahren:
- Exportlieferungen (Formular 1050)
- Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055)
- Margenbesteuerung (Formular 1056)
Unternehmen müssen sich auf die neuen Deklarationsanforderungen einstellen und die MWST-Abrechnung entsprechend anpassen.
Was müssen Reisebüros bei der Saldosteuersatzmethode beachten?
Der bisherige Saldosteuersatz für „Reisebüro: reiner Retailer“ fällt weg. Leistungen von Reisebüros, die lediglich Reisen vermitteln, sind ab 2025 von der MWST befreit und müssen in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 230 deklariert werden.
Eine freiwillige Versteuerung (Option) ist bei der Saldosteuersatzmethode nicht mehr möglich. Unternehmen sollten prüfen, ob sie aus dem MWST-Register gelöscht werden können, falls keine anderen steuerbaren Leistungen erbracht werden.
Wie kann ein zusätzlicher Saldosteuersatz beantragt werden?
Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz erfordern, können ab dem 1. Januar 2025 direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgt im Nachgang.
Es ist wichtig, dass die verschiedenen Tätigkeiten und Leistungen in der Buchhaltung getrennt erfasst werden, um eine korrekte Deklaration sicherzustellen.