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Jährliche MWST-Abrechnung ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerabrechnung in Kraft, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen administrative Erleichterungen bieten. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 haben die Möglichkeit, auf Antrag die MWST jährlich statt wie bisher quartalsweise, halbjährlich oder monatlich abzurechnen.

26.01.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Schweiz
6 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 ihre Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Die jährliche MWST-Abrechnung bringt administrative Erleichterungen, ist jedoch an klare Voraussetzungen, Fristen sowie verpflichtende Ratenzahlungen gebunden.

Benötigte Tools:

  • ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
  • MWST-Abrechnungssystem
  • Übersicht der letzten Steuerperiode
  • Liquiditätsplanung für Ratenzahlungen
  • ESTV-Publikationen zur MWST ab 2025

Was ändert sich bei der jährlichen MWST-Abrechnung?

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Mehrwertsteuerabrechnung in Kraft. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 können auf Antrag ihre MWST jährlich statt quartalsweise, halbjährlich oder monatlich abrechnen.

 

Vorteile der jährlichen Abrechnung

Die Umstellung auf die jährliche Abrechnung ermöglicht einen effizienteren und weniger zeitaufwendigen Abrechnungsprozess. Voraussetzung ist, dass die bisherigen und zukünftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und die entsprechenden Beträge vollständig bezahlt wurden.

 

Antragstellung

Der Antrag auf jährliche Abrechnung kann ab Januar 2025 über das ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Um bereits für das Steuerjahr 2025 von dieser Neuerung zu profitieren, muss der Antrag bis spätestens 28. Februar 2025 eingereicht werden.

Für neu steuerpflichtige Unternehmen gilt eine Frist von 60 Tagen ab Erhalt der MWST-Nummer.

 

Ablauf und Fristen

Bei der jährlichen Abrechnung ändert sich an der Deklaration selbst nichts. Unternehmen können weiterhin Korrekturabrechnungen einreichen,
Jahresabstimmungen vornehmen und Fristverlängerungen beantragen.

Die jährliche Abrechnung muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht und der geschuldete Betrag vollumfänglich bezahlt werden.

 

Ratenzahlung

Wer die jährliche Abrechnung wählt, verpflichtet sich zur Zahlung von Raten, die von der ESTV festgelegt und ab April über das ePortal verfügbar sind.

  • Effektive Methode und Pauschalsteuersatzmethode: drei Raten mit Fälligkeiten am 30. Mai, 30. August und 30. November
  • Saldosteuersatzmethode: eine Rate mit Fälligkeit am 30. August

Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins sowohl auf die Raten als auch auf die jährliche Abrechnung erhoben.

 

Beendigung der jährlichen Abrechnung

Die jährliche Abrechnung kann beendet werden durch Widerruf des Unternehmens via ePortal bis spätestens Ende Februar des Folgejahres, durch Widerruf der ESTV bei Überschreiten der Umsatzgrenze von CHF 5’005’000 über drei aufeinanderfolgende Steuerperioden oder bei Fristverstössen und unzureichenden Ratenzahlungen.

Fragen dazu beantwortet

Was ändert sich beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode?

Beim Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Unternehmen die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über Ziffer 415. Ein Wechsel ist frühestens nach einer ganzen Steuerperiode möglich.

Was gilt beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode?

Bei einem Wechsel zur effektiven Methode können Unternehmen die Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen geltend machen. Diese Korrektur erfolgt in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel über Ziffer 410. Auch dieser Wechsel ist erst nach einer vollen Steuerperiode möglich.

Welche besonderen Verfahren werden ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft?

Ab 2025 entfallen die bisherigen Verfahren für:

  • Exportlieferungen (Formular 1050),
  • Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055),
  • Margenbesteuerung (Formular 1056).

Unternehmen müssen diese Anpassungen in ihre Abrechnungsprozesse integrieren und die MWST-Abrechnung entsprechend anpassen.

Wie kann ich zusätzliche Pauschalsteuersätze beantragen?

Falls für bestimmte Tätigkeiten ein zusätzlicher Pauschalsteuersatz erforderlich ist, kann dieser ab dem 1. Januar 2025 direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt nachträglich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Tätigkeiten separat in der Buchhaltung erfasst werden.

Was muss ich tun, um die Abrechnungsmethode zu wechseln?

Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Melden Sie den Wechsel bis spätestens 28. Februar 2025 via Kontaktformular der ESTV.

Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Reichen Sie die Unterstellungserklärung Pauschalsteuersatzmethode zur Prüfung bei der ESTV ein.

In beiden Fällen müssen die entsprechenden Korrekturen in der letzten bzw. ersten MWST-Abrechnung vorgenommen werden

Ein kompetenter Steuerberater steht in einem modern eingerichteten Treuhand-Büro, bereit für mandantenorientierte Beratung.

Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.