Fragen dazu beantwortet
Was ändert sich bei der Behandlung von Subventionen ab dem 1. Januar 2025?
Ein Geldfluss gilt neu als nicht steuerbare Subvention, wenn ein Gemeinwesen diesen ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und dies individuell gegenüber dem Empfänger kommuniziert.
Was passiert, wenn das Gemeinwesen die Bezeichnung als Subvention nicht vornimmt?
Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt der Geldfluss nicht automatisch als steuerbares Entgelt. Die ESTV prüft im Einzelfall, ob es sich um eine Subvention, ein Entgelt, eine Gebühr oder ein anderes Nicht-Entgelt handelt.
Welche Frist gilt für die Bezeichnung eines Geldflusses als Subvention?
Die Bezeichnung muss spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode erfolgen, in der die Auszahlung stattgefunden hat. Empfohlen wird eine schriftliche Mitteilung bereits bei der Auszahlung.
Welche Begriffe dürfen anstelle von „Subvention“ verwendet werden?
Zulässig sind auch Bezeichnungen wie „Finanzhilfe“, „Staatsbeitrag“ oder andere in der Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung übliche Begriffe, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 MWSTG eingehalten werden.
Welche Auswirkungen haben Subventionen auf den Vorsteuerabzug des Empfängers?
Subventionen sind nicht steuerbare Geldflüsse, führen jedoch in der Regel zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Empfänger. Dies ist bei der Buchhaltung entsprechend zu berücksichtigen.