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MWST-Änderungen für Subventionen seit Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 bringt das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eine klarere Regelung zur Behandlung von Subventionen. Ziel ist es, die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten zu vereinfachen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

26.01.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Schweiz
5 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Mit Inkrafttreten des revidierten MWSTG ab dem 1. Januar 2025 wird die Behandlung von Subventionen klarer geregelt. Geldmittel gelten neu als nicht steuerbare Subventionen, wenn sie von einem Gemeinwesen ausdrücklich als solche bezeichnet und individuell kommuniziert werden. Die Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und die Dokumentationspflichten der Empfänger.

Benötigte Tools:

  • Buchhaltungssoftware mit Vorsteueraufteilung
  • Subventionsverträge, Verfügungen oder Förderzusagen
  • Dokumentation zur Mittelherkunft
  • Aktuelle Gesetzestexte (MWSTG / MWSTV)
  • ESTV-Informationen zur MWST-Behandlung von Subventionen

Subventionen und Mehrwertsteuer – Mehr Klarheit ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 bringt das revidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) eine klarere Regelung zur Behandlung von Subventionen. Ziel der Neuregelung ist es, die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten zu vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

 

Neuregelung für Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 3 MWSTG

Das neue MWSTG legt fest, dass Geldmittel dann als Subvention gelten, wenn ein Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) die Mittel ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und diese Bezeichnung individuell an den Empfänger kommuniziert wird.

Sobald eine solche Bezeichnung erfolgt, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Geldfluss. Dies kann jedoch zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Empfänger führen gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG.

 

Die wichtigsten Punkte zur Umsetzung

Die Bezeichnung als Subvention muss ausdrücklich erfolgen und dem Empfänger spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode mitgeteilt werden, in der die Auszahlung stattfindet. Eine allgemeine Bekanntmachung, beispielsweise in einer Subventionsdatenbank, ist nicht ausreichend.

Die ESTV empfiehlt eine schriftliche Mitteilung in Form eines Vertrags, einer Verfügung oder eines vergleichbaren Dokuments mit Verweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG.

 

Mittelbezeichnungen

Die Mittel können gemäss den Gesetzesgrundlagen des jeweiligen Gemeinwesens auch als „Finanzhilfe“, „Staatsbeitrag“ oder mit einer vergleichbaren Bezeichnung ausgewiesen werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 MWSTG eingehalten werden.

 

Keine automatische Umkehr bei fehlender Bezeichnung

Wird ein Geldfluss nicht ausdrücklich als Subvention bezeichnet, gilt er nicht automatisch als steuerbares Entgelt. Die ESTV prüft den Charakter des Geldflusses im Einzelfall und kann diesen als Subvention, Entgelt, Gebühr oder anderes Nicht-Entgelt qualifizieren.

 

Rechtssicherheit und praktische Umsetzung

Die klare Definition und Fristregelung verbessern die Rechtssicherheit für Unternehmen und Gemeinwesen. Subventionen führen beim Empfänger in der Regel zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs, weshalb dies frühzeitig in der Buchhaltung berücksichtigt werden sollte.

Empfänger sollten zudem sicherstellen, dass die Bezeichnung der Subvention klar dokumentiert ist, um bei einer allfälligen Kontrolle durch die ESTV den Nachweis erbringen zu können.

 

Zeitlicher Rahmen und Handlungsempfehlungen

Die neuen Regelungen gelten für Subventionen, die ab dem 1. Januar 2025 ausgerichtet werden. Gemeinwesen und Unternehmen sollten bestehende Prozesse zur Kommunikation von Subventionen überprüfen, die fristgerechte Bezeichnung sicherstellen und die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug prüfen.

Fragen dazu beantwortet

Was ändert sich bei der Behandlung von Subventionen ab dem 1. Januar 2025?

Ein Geldfluss gilt neu als nicht steuerbare Subvention, wenn ein Gemeinwesen diesen ausdrücklich als „Subvention“ oder „öffentlich-rechtlichen Beitrag“ bezeichnet und dies individuell gegenüber dem Empfänger kommuniziert.

Was passiert, wenn das Gemeinwesen die Bezeichnung als Subvention nicht vornimmt?

Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt der Geldfluss nicht automatisch als steuerbares Entgelt. Die ESTV prüft im Einzelfall, ob es sich um eine Subvention, ein Entgelt, eine Gebühr oder ein anderes Nicht-Entgelt handelt.

Welche Frist gilt für die Bezeichnung eines Geldflusses als Subvention?

Die Bezeichnung muss spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist der Steuerperiode erfolgen, in der die Auszahlung stattgefunden hat. Empfohlen wird eine schriftliche Mitteilung bereits bei der Auszahlung.

Welche Begriffe dürfen anstelle von „Subvention“ verwendet werden?

Zulässig sind auch Bezeichnungen wie „Finanzhilfe“, „Staatsbeitrag“ oder andere in der Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung übliche Begriffe, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 MWSTG eingehalten werden.

Welche Auswirkungen haben Subventionen auf den Vorsteuerabzug des Empfängers?

Subventionen sind nicht steuerbare Geldflüsse, führen jedoch in der Regel zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Empfänger. Dies ist bei der Buchhaltung entsprechend zu berücksichtigen.

Ein kompetenter Steuerberater steht in einem modern eingerichteten Treuhand-Büro, bereit für mandantenorientierte Beratung.

Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.