Fragen dazu beantwortet
Was ändert sich beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode?
Beim Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Unternehmen die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über Ziffer 415. Ein Wechsel ist frühestens nach einer ganzen Steuerperiode möglich.
Was gilt beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode?
Bei einem Wechsel zur effektiven Methode können Unternehmen die Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen geltend machen. Diese Korrektur erfolgt in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel über Ziffer 410. Auch dieser Wechsel ist erst nach einer vollen Steuerperiode möglich.
Welche besonderen Verfahren werden ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft?
Ab 2025 entfallen die bisherigen Verfahren für:
- Exportlieferungen (Formular 1050),
- Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055),
- Margenbesteuerung (Formular 1056).
Unternehmen müssen diese Anpassungen in ihre Abrechnungsprozesse integrieren und die MWST-Abrechnung entsprechend anpassen.
Wie kann ich zusätzliche Pauschalsteuersätze beantragen?
Falls für bestimmte Tätigkeiten ein zusätzlicher Pauschalsteuersatz erforderlich ist, kann dieser ab dem 1. Januar 2025 direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt nachträglich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Tätigkeiten separat in der Buchhaltung erfasst werden.
Was muss ich tun, um die Abrechnungsmethode zu wechseln?
Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Melden Sie den Wechsel bis spätestens 28. Februar 2025 via Kontaktformular der ESTV.
Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Reichen Sie die Unterstellungserklärung Pauschalsteuersatzmethode zur Prüfung bei der ESTV ein.
In beiden Fällen müssen die entsprechenden Korrekturen in der letzten bzw. ersten MWST-Abrechnung vorgenommen werden