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Pauschal­steuersatzmethode ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 treten relevante Änderungen für Unternehmen in Kraft, die ihre Mehrwertsteuer nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Diese Anpassungen betreffen insbesondere den Wechsel der Abrechnungsmethode, Korrekturen bei Vorsteuern sowie die Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze.

26.01.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Schweiz
4 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Ab dem 1. Januar 2025 gelten Änderungen für Unternehmen, die ihre Mehrwertsteuer nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Betroffen sind insbesondere Korrekturen beim Wechsel der Abrechnungsmethode, die Überprüfung der Pauschalsteuersätze, der Wegfall besonderer Verfahren sowie die Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze.

Benötigte Tools:

  • MWST-Abrechnung mit Zugriff auf Ziffer 410 und 415
  • Buchhaltungssoftware mit Möglichkeit zur Trennung von Tätigkeiten nach Steuersätzen
  • Zugriff auf das ESTV-Kontaktformular
  • Unterstellungserklärung Pauschalsteuersatzmethode
  • Aktuelle ESTV-Publikationen zur MWST ab 2025 (PDF)
  • Interne Dokumentation zu Leistungen, Tätigkeiten und Umsätzen

Was ändert sich bei der Pauschal­steuersatzmethode?

Ab dem 1. Januar 2025 treten relevante Änderungen für Unternehmen in Kraft, die ihre Mehrwertsteuer nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen.

Diese Anpassungen betreffen insbesondere den Wechsel der Abrechnungsmethode, Korrekturen bei Vorsteuern sowie die Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Korrekturen beim Wechsel der Abrechnungsmethode

Von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Unternehmen müssen die bisher in Abzug gebrachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Diese Korrektur erfolgt über Ziffer 415 in der letzten MWST-Abrechnung vor dem Wechsel.

Von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Unternehmen können die im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene Vorsteuer auf dem Zeitwert geltend machen. Die Korrektur erfolgt in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel über Ziffer 410.

Wichtig: Ein Wechsel ist erst nach einer vollen Steuerperiode möglich.

 

Überprüfung der Pauschalsteuersätze

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die bisherigen Pauschalsteuersätze überprüft und teilweise neu festgelegt. Die angepassten Sätze werden automatisch in den MWST-Abrechnungen angezeigt. Unternehmen müssen hierzu nichts unternehmen.

 

Wegfall besonderer Verfahren

Ab 2025 werden bestimmte Verfahren nicht mehr angewendet. Dazu gehören:

  • Exportlieferungen (Formular 1050),
  • Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055),
  • Margenbesteuerung (Formular 1056).

 

Beantragung zusätzlicher Pauschalsteuersätze

Für Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Pauschalsteuersatz erfordern, kann dieser künftig direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die ESTV prüft und bewilligt diese im Nachgang.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Tätigkeiten und Leistungen nach den jeweiligen Pauschalsteuersätzen separat in der Buchhaltung erfasst werden.

 

Praktische Umsetzung: Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  1. Auswirkungen prüfen: Unternehmen sollten die neuen Pauschalsteuersätze sowie die Änderungen analysieren und sicherstellen, dass die Buchhaltung auf die Trennung der verschiedenen Tätigkeiten vorbereitet ist.
  2. Wechsel der Abrechnungsmethode anmelden: Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Melden Sie diesen Wechsel bis zum 28. Februar 2025 via Kontaktformular an die ESTV.
  3. Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Reichen Sie die Unterstellungserklärung zur Prüfung bei der ESTV ein.
  4. Buchhaltung anpassen: Alle Tätigkeiten, die unterschiedliche Pauschalsteuersätze erfordern, müssen klar getrennt erfasst werden. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die spätere Deklaration und Prüfung.

Fragen dazu beantwortet

Was ändert sich beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode?

Beim Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Unternehmen die bisher geltend gemachte Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen korrigieren und an die ESTV zurückerstatten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über Ziffer 415. Ein Wechsel ist frühestens nach einer ganzen Steuerperiode möglich.

Was gilt beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode?

Bei einem Wechsel zur effektiven Methode können Unternehmen die Vorsteuer auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen geltend machen. Diese Korrektur erfolgt in der ersten MWST-Abrechnung nach dem Wechsel über Ziffer 410. Auch dieser Wechsel ist erst nach einer vollen Steuerperiode möglich.

Welche besonderen Verfahren werden ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft?

Ab 2025 entfallen die bisherigen Verfahren für:

  • Exportlieferungen (Formular 1050),
  • Anrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055),
  • Margenbesteuerung (Formular 1056).

Unternehmen müssen diese Anpassungen in ihre Abrechnungsprozesse integrieren und die MWST-Abrechnung entsprechend anpassen.

Wie kann ich zusätzliche Pauschalsteuersätze beantragen?

Falls für bestimmte Tätigkeiten ein zusätzlicher Pauschalsteuersatz erforderlich ist, kann dieser ab dem 1. Januar 2025 direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt nachträglich. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Tätigkeiten separat in der Buchhaltung erfasst werden.

Was muss ich tun, um die Abrechnungsmethode zu wechseln?

Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode: Melden Sie den Wechsel bis spätestens 28. Februar 2025 via Kontaktformular der ESTV.

Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode: Reichen Sie die Unterstellungserklärung Pauschalsteuersatzmethode zur Prüfung bei der ESTV ein.

In beiden Fällen müssen die entsprechenden Korrekturen in der letzten bzw. ersten MWST-Abrechnung vorgenommen werden

Ein kompetenter Steuerberater steht in einem modern eingerichteten Treuhand-Büro, bereit für mandantenorientierte Beratung.

Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.