Die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) befindet sich in einer Phase tiefgreifender struktureller und quantitativer Transformationen. Getrieben durch gesellschaftspolitische Weichenstellungen – insbesondere die Sicherung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – sowie durch die Notwendigkeit, das Steuersystem an die Erfordernisse einer digitalisierten und international vernetzten Wirtschaft anzupassen, wurden umfangreiche Gesetzesänderungen initiiert.
Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Erhöhung der Steuersätze per 1. Januar 2024, sondern auch auf der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), welche die administrative Landschaft für Unternehmen nachhaltig verändert.
Schweizer Mehrwertsteuerreformen 2024–2028: Überblick
Die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) befindet sich in einer Phase tiefgreifender struktureller und quantitativer Transformationen. Getrieben durch gesellschaftspolitische Weichenstellungen – insbesondere die Sicherung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) – sowie durch die Notwendigkeit, das Steuersystem an die Erfordernisse einer digitalisierten und international vernetzten Wirtschaft anzupassen, wurden umfangreiche Gesetzesänderungen initiiert.
Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Erhöhung der Steuersätze per 1. Januar 2024, sondern auch auf der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), welche die administrative Landschaft für Unternehmen nachhaltig verändert.
Die vorliegende Analyse untersucht die Mechanismen dieser Umstellung, verifiziert die korrekte Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben und beleuchtet die strategischen Implikationen für steuerpflichtige Personen in der Schweiz. Besonderes Augenmerk gilt der zeitlichen Abgrenzung von Leistungen, der Neugestaltung der Abrechnungsmethoden sowie der fortschreitenden Digitalisierung des Meldewesens bis in das Jahr 2028.
Die Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024: Verifikation und rechtliche Grundlagen
Die zum 1. Januar 2024 wirksam gewordene Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ist die direkte Folge der Volksabstimmung vom 25. September 2022. Mit der Annahme der Reform „AHV 21“ stimmte das Schweizer Stimmvolk einer Zusatzfinanzierung der AHV durch die Anhebung der MWST-Sätze zu, um die Rentenfinanzierung bis zum Jahr 2030 zu stabilisieren.
Diese Massnahme stellt eine Zäsur dar, da die Sätze nach einer Phase der Senkung im Jahr 2018 nun wieder auf ein Niveau angehoben wurden, das zuletzt im Jahr 2011 erreicht wurde.
Quantitative Verifikation der neuen Steuersätze
Die Prüfung der vom Anwender bereitgestellten Daten bestätigt deren Korrektheit gemäss den offiziellen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Anpassung umfasst alle drei Satzkategorien des Schweizer Mehrwertsteuersystems.
| Kategorie |
Satz bis 31.12.2023 |
Satz ab 01.01.2024 |
Zweck der Erhöhung |
| Normalsatz |
7,7 % |
8,1 % |
Zusatzfinanzierung AHV |
| Reduzierter Satz |
2,5 % |
2,6 % |
Zusatzfinanzierung AHV |
| Sondersatz (Beherbergung) |
3,7 % |
3,8 % |
Zusatzfinanzierung AHV |
Der Normalsatz findet Anwendung auf die Mehrheit aller steuerbaren Leistungen, darunter Kleidung, elektronische Geräte, Fahrzeuge sowie Dienstleistungen im Bereich Beratung und Gastronomie.
Der reduzierte Satz von 2,6 % schützt Güter des täglichen Bedarfs, wie Nahrungsmittel, Leitungswasser, Medikamente sowie Zeitungen und Bücher. Der Sondersatz von 3,8 % bleibt spezifisch für Beherbergungsleistungen (Übernachtung inklusive Frühstück) reserviert, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismussektors zu stützen.
Das Leistungsprinzip nach Art. 115 MWSTG als zentrales Dogma
Die Analyse der bereitgestellten Informationen zur zeitlichen Anwendung der Steuersätze verdeutlicht die zentrale Bedeutung von Artikel 115 MWSTG. Es lässt sich konstatieren, dass ausschliesslich der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt.
Weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung oder Verbuchung sind für die Bestimmung des massgebenden Satzes relevant.
Diese gesetzliche Vorgabe impliziert, dass Leistungen, die physisch oder zeitlich bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, zwingend zum alten Steuersatz (z. B. 7,7 %) abzurechnen sind, selbst wenn die Fakturierung erst im Februar 2024 erfolgt.
Umgekehrt müssen Vorauszahlungen, die bereits im Jahr 2023 für Leistungen im Jahr 2024 geleistet wurden, zum neuen Satz (z. B. 8,1 %) deklariert werden.
Analyse der Fallbeispiele und methodische Korrektheit
Die im Anwendertext angeführten Beispiele zur Bezugsteuer verdeutlichen die Komplexität der pro-rata-Abrechnung bei periodenübergreifenden Leistungen. Die Bezugsteuerpflicht (Reverse-Charge-Verfahren) betrifft insbesondere den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch inländische Steuerpflichtige.
Verifikation von Beispiel 1: Lizenzgebühren
Im ersten Beispiel wird eine Lizenzgebühr von CHF 5’000 für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 fakturiert. Die Aufteilung erfolgt zeitanteilig über 12 Monate.
- Zeitraum 2023: 4 Monate (September bis Dezember).
- Zeitraum 2024: 8 Monate (Januar bis August).
Die rechnerische Prüfung ergibt für 2023: (CHF 5’000/12)×4=CHF 1’666.67. Bei einem Satz von 7,7 % resultiert eine Steuer von CHF 128.33. Der Anwendertext nennt CHF 128.35, was auf Rundungsdifferenzen hindeutet, aber die methodische Korrektheit der Aufteilung bestätigt. Für 2024 ergibt sich: (CHF 5’000/12)×8=CHF 3’333.33.
Bei 8,1 % resultiert eine Steuer von CHF 270.00. Die methodische Empfehlung, solche Leistungen bereits in der Abrechnung für das 3. Quartal 2023 korrekt zu erfassen, ist konform mit der Praxis der ESTV.
Verifikation von Beispiel 2: Unklare Nachweisführung
Das zweite Beispiel thematisiert die Folgen ungenügender Leistungsabgrenzung. Es wird klargestellt, dass die ESTV bei unklaren Sachverhalten oder fehlenden Nachweisen stets die Anwendung des höheren bzw. neueren Steuersatzes vorschreibt.
Wenn ein Unternehmen eine Dienstleistung vom 1. Juli 2023 bis zum 29. Februar 2024 erbringt und auf der Rechnung keine Aufteilung vornimmt, ist der gesamte Betrag zum Satz von 8,1 % zu versteuern.
Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Fakturierungsprozesse präzise zu steuern, um unnötige Mehrbelastungen zu vermeiden.
Strategische Anpassungen und operative Vorkehrungen
Die Umstellung auf neue Steuersätze erfordert weit mehr als nur eine systemseitige Anpassung der Stammdaten. Die Analyse der notwendigen Vorkehrungen zeigt, dass eine ganzheitliche Betrachtung der Geschäftsprozesse unerlässlich ist.
Anpassung der Rechnungsvorlagen und AGB
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Fakturierungssysteme in der Lage sind, während der Übergangsphase beide Steuersätze auf demselben Dokument auszuweisen. Dies ist insbesondere bei Schlussrechnungen für Projekte relevant, die im Jahr 2023 begonnen und 2024 abgeschlossen wurden.
Zudem sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Preislisten dahingehend geprüft werden, ob sie explizite MWST-Sätze nennen oder lediglich auf die „gesetzlich gültige Mehrwertsteuer“ verweisen. Verträge mit festgeschriebenen Bruttopreisen können bei einer Steuersatzerhöhung zu einer Margenreduktion führen, sofern keine Anpassungsklauseln bestehen.
Schulung und Information
Die Sensibilisierung der Mitarbeitenden in den Abteilungen Einkauf, Verkauf und Buchhaltung ist von entscheidender Bedeutung. Fehler bei der Erfassung des Leistungsdatums in der Kreditorenbuchhaltung können zu einer unrechtmässigen Vorsteuerkürzung oder zu Nachforderungen führen.
Insbesondere im Bereich der Spesenabrechnungen ist Vorsicht geboten: Hotelrechnungen weisen oft unterschiedliche Sätze für Logis (3,8 %) und Frühstück oder Parkgebühren (8,1 %) aus. Eine pauschale Vorsteuerkürzung ohne Splittung des Belegs führt zu Fehlern in der MWST-Abrechnung.
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes 2025: Eine neue Ära der Besteuerung
Während die Erhöhung der Steuersätze 2024 primär eine fiskalische Anpassung darstellte, bringt die Teilrevision des MWSTG per 1. Januar 2025 tiefgreifende systemische Änderungen mit sich. Diese Revision zielt darauf ab, die Steuergerechtigkeit zu erhöhen, den administrativen Aufwand für KMU zu reduzieren und das Gesetz an die Realitäten des digitalen Handels anzupassen.
Die Einführung der Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG)
Ein zentrales Element der Revision 2025 ist die Einführung der Steuerpflicht für elektronische Plattformen. Bisher konnten ausländische Versandhändler Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag unter CHF 5) oft steuerfrei in die Schweiz liefern, sofern sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000 nicht erreichten. Dies führte zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber dem inländischen Handel.
Ab 2025 werden Betreiber von elektronischen Plattformen, die den Verkauf von Gegenständen ermöglichen, als Leistungserbringer behandelt. Es wird eine Lieferkettenfiktion geschaffen:
- Der tatsächliche Verkäufer liefert an die Plattform (diese Lieferung ist unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit).
- Die Plattform liefert an den Endkunden und stellt die Schweizer MWST in Rechnung.
Diese Regelung betrifft sowohl inländische als auch ausländische Plattformen. Plattformen müssen sich im MWST-Register eintragen, wenn sie mit Kleinsendungen einen Umsatz von mindestens CHF 100’000 pro Jahr erzielen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Plattformen, die lediglich Zahlungen abwickeln, Werbung schalten oder Kunden lediglich weiterleiten, ohne am Bestellprozess beteiligt zu sein.
Reform der Saldosteuersatz- und Pauschalsteuersatzmethode
Die Abrechnung nach Saldosteuersätzen (SSS) wird per 2025 grundlegend neu geregelt, um Steueroptimierungen und Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. Die bisherige Praxis, Tätigkeiten oft unter einem einzigen Satz zusammenzufassen, wird durch eine detailliertere Betrachtung ersetzt.
10%-Grenze: Für jede Tätigkeit, die mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes ausmacht, wird nun ein separater Saldosteuersatz bewilligt. Dies bedeutet, dass Unternehmen zukünftig mehrere Sätze (theoretisch bis zu neun) in einer Abrechnungsperiode anwenden müssen, sofern sie in unterschiedlichen Branchen tätig sind.
Wegfall von Sonderregelungen: Bisherige Vereinfachungen wie die Mischbranchenregelung oder spezielle Abzüge bei Exporten für SSS-Anwender fallen weg.
Methodenwechsel: Ein Wechsel von der effektiven Abrechnung zur SSS-Methode führt ab 2025 zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs auf dem Zeitwert der vorhandenen Gegenstände und Dienstleistungen. Umgekehrt kann bei einem Wechsel zur effektiven Methode eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden.
Die Limiten für die Anwendung der SSS-Methode wurden leicht angepasst. Per 2025/2026 liegt die Umsatzgrenze bei CHF 5’024’000 (inkl. MWST) und die maximale Steuerzahllast bei CHF 108’000 pro Jahr. Ausländische Unternehmen sind ab 2025 explizit von der Anwendung der SSS-Methode ausgeschlossen.
Die jährliche Abrechnung als Vereinfachung für KMU
Eine wesentliche administrative Erleichterung für Unternehmen mit stabilen Umsätzen ist die Einführung der jährlichen MWST-Abrechnung ab dem 1. Januar 2025.
Voraussetzung: Der steuerbare Jahresumsatz darf CHF 5’005’000 nicht überschreiten.
Antragsfrist: Unternehmen, die diese Methode für das Jahr 2025 nutzen wollten, mussten den Antrag bis zum 28. Februar 2025 über das ePortal einreichen.
Ratenzahlungen: Zur Sicherung des Steuerertrags legt die ESTV unterjährige Ratenzahlungen fest. Bei der effektiven Methode sind dies drei Raten (Mai, August, November), bei der SSS-Methode eine Rate (August). Die Raten basieren auf der Steuerzahllast des Vorjahres.
Diese Option reduziert den unterjährigen Aufwand für die Erstellung der Abrechnungen, erfordert jedoch eine sorgfältige Liquiditätsplanung, da die Ratenzahlungen auch bei Umsatzschwankungen fällig werden.
Sektorale Auswirkungen und spezifische Neuerungen
Die Revision 2025 adressiert gezielt Branchen und Themenbereiche, in denen bisher Unklarheiten bestanden oder soziale und ökologische Ziele verfolgt werden.
Gesundheitswesen und Spitex-Leistungen
Um die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen und die Gleichbehandlung zu fördern, wurden die Steuerausnahmen in Art. 21 MWSTG erweitert.
Spitex: Ab 2025 sind die zu Hause erbrachten Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen aller Spitex-Organisationen von der MWST ausgenommen, unabhängig davon, ob diese gemeinnützig oder gewinnorientiert geführt werden. Unternehmen, die ausschliesslich Haushaltshilfe anbieten, bleiben jedoch steuerpflichtig.
Heilbehandlungen: Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen sind neu explizit von der Steuer ausgenommen. Zudem ist die Überlassung von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken nun ebenfalls steuerbefreit.
Bildung und E-Learning
Ab 2025 gilt für interaktive Fernkurse das Empfängerortsprinzip. Dies führt dazu, dass Bildungsdienstleistungen, die von Schweizer Anbietern an Personen im Ausland erbracht werden, nicht mehr der Schweizer MWST unterliegen.
Reisebüros und Touristik
Im eigenen Namen erbrachte Reiseleistungen, die im Ausland bewirkt werden, sind künftig von der Steuer ausgenommen. Ausländische Reisebüros müssen sich für ihre Leistungen in der Schweiz nicht mehr registrieren lassen. Im Gegenzug entfällt für inländische Reisebüros der Vorsteuerabzug auf den im Inland eingekauften Leistungen.
Ökologische Steuerung und Emissionsrechte
Der Handel mit Emissionsrechten, Zertifikaten und Herkunftsnachweisen für Strom unterliegt ab 2025 generell der Bezugsteuer (Reverse-Charge). Dies gilt auch dann, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer im Inland ansässig sind.
Die digitale Transformation: ePortal, AGOV und das Ende der Papierabrechnung
Die ESTV forciert die Digitalisierung des gesamten Melde- und Abrechnungsprozesses. Unternehmen müssen sich auf fundamentale Änderungen in der technischen Infrastruktur einstellen.
Portalpflicht und die Abschaltung von „MWST-Abrechnung easy“
Bereits seit dem 1. Januar 2024 besteht eine grundsätzliche Portalpflicht für MWST-Eingaben. Eine letzte Übergangsfrist für Papierabrechnungen endete am 31. Dezember 2024.
Ein wichtiger Meilenstein im Jahr 2026 ist die Einstellung des Dienstes „MWST-Abrechnung easy“ per Mai 2026. Die ESTV setzt zukünftig ausschliesslich auf den Service „MWST-Abrechnung pro“.
Einführung von AGOV als neuer Login-Standard
Der Zugriff auf das ePortal der ESTV wird sicherer und vereinheitlicht. Das bisherige CH-Login wird durch das neue Identitätssystem AGOV abgelöst.
Zeitplan: Ab dem 31. Oktober 2026 wird die Registrierung und Anmeldung über AGOV obligatorisch.
Vorgehen: Nutzer sollten bereits jetzt auf AGOV umstellen. Bestehende CH-Logins werden während des Prozesses automatisch übernommen.
Endgültiges Ende: Die Option für das CH-Login wird Ende 2027 vollständig abgeschaltet.
Finanzielle Compliance: Zinssätze und Finalisierung
Der Zinssatz für Verzugszinsen wird jährlich vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) festgelegt.
| Zeitraum |
Verzugszinssatz |
Vergütungszinssatz |
Bemerkung |
| 2021 – 2023 |
4,0 % |
4,0 % |
Stabile Phase |
| 2024 |
4,75 % |
4,75 % |
Höchstwert |
| 2025 |
4,5 % |
4,5 % |
Leichte Senkung |
| ab 2026 |
4,0 % |
4,0 % |
Rückkehr zum Basissatz |
Ein Verzugszins ist ohne Mahnung geschuldet, wenn die Steuerzahlung später als 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgt. Die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 100 sorgt dafür, dass Kleinstbeträge nicht in Rechnung gestellt werden.
Um Zinsen bei Fristverlängerungen zu vermeiden, empfiehlt die ESTV dringend die Leistung von Akontozahlungen.
Die Finalisierungsfrist und ihre Rechtsfolgen
Frist: 240 Tage nach Ende des Geschäftsjahres. Für Unternehmen mit Abschluss per 31. Dezember endet die Frist somit am 31. August des Folgejahres.
Inhalt: Abgleich der verbuchten Umsätze und Vorsteuern mit den deklarierten Werten. Differenzen müssen mit dem Formular 550 korrigiert werden.
Optionen: Nach Ablauf der Finalisierungsfrist ist es rechtlich nicht mehr möglich, eine Option für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen rückwirkend auszuüben oder zu widerrufen.
Ausblick 2026–2028: Weitere Steuererhöhungen am Horizont
Die Annahme der Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente im März 2024 schafft einen neuen Finanzierungsbedarf, der voraussichtlich erneut über die Mehrwertsteuer gedeckt werden soll.
Die geplante Erhöhung 2028
Der Bundesrat plant eine weitere Anhebung der Mehrwertsteuersätze um voraussichtlich 0,7 Prozentpunkte per 1. Januar 2028. Da hierfür eine Verfassungsänderung notwendig ist, wird es spätestens im Jahr 2027 zu einer weiteren Volksabstimmung kommen.
| Kategorie |
Satz 2024–2027 |
Geplant ab 01.01.2028 |
| Normalsatz |
8,1 % |
8,8 % |
| Reduzierter Satz |
2,6 % |
2,8 % |
| Sondersatz (Beherbergung) |
3,8 % |
4,2 % |
Zusätzlich ist geplant, den Sondersatz für Beherbergungsleistungen bis zum 31. Dezember 2035 zu verlängern.
Strategische Empfehlungen und Zusammenfassung
Die Analyse der aktuellen und zukünftigen Mehrwertsteuerlandschaft in der Schweiz verdeutlicht, dass Unternehmen ihre Steuer-Compliance als fortlaufenden Prozess begreifen müssen.
Wesentliche Handlungsschwerpunkte für Unternehmen
Systemische Präzision: Die zeitliche Abgrenzung nach dem Leistungsprinzip (Art. 115 MWSTG) muss strikt eingehalten werden. Rechnungen für periodenübergreifende Leistungen sind zwingend pro rata aufzuteilen.
Plattformstrategie: Unternehmen, die Produkte über elektronische Marktplätze verkaufen oder selbst solche Plattformen betreiben, müssen ihre steuerliche Position unter Berücksichtigung der neuen Lieferkettenfiktion ab 2025 neu bewerten.
Methodenwahl: Die Neuregelung der Saldosteuersatzmethode (10%-Grenze) macht die Anwendung komplexer.
Digitale Bereitschaft: Der Wechsel auf AGOV und der ausschliessliche Einsatz von „MWST-Abrechnung pro“ ab 2026 erfordern eine frühzeitige Anpassung der internen Prozesse und Zugriffsrechte.
Liquiditätsmanagement: Angesichts der geplanten weiteren Erhöhungen bis 2028 und der aktuellen Zinssätze für Verzugszinsen ist ein präzises Cashflow-Management für Steuerzahlungen unerlässlich.