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Wichtige Änderungen in den Sozial­versicherungen 2026

2026 bringt bei vielen Grenzbeträgen keine grossen Sprünge, aber es gibt eine zentrale Neuerung: Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt.

Ich erkläre dir, was sich von 2024 bis heute 2026, verändert hat.

06.01.2026 von Rodolfo Intaglietta
Letzte Aktualisierung: 03.02.2026
Schweiz
6 Min

Key Facts zu diesem Artikel

Kurz-Zusammenfassung

Die meisten Kennzahlen (u. a. BVG-Grenzbeträge, Säule 3a, UVG/ALV-Maximallohn) bleiben 2026 auf dem Stand von 2025. Relevant ist vor allem die Einführung der 13. AHV-Altersrente; die übrigen Anpassungen sind im Kern Stabilisierung und Fortführung der 2025 erhöhten Grenzbeträge.

Benötigte Tools:

Du brauchst:

  • Aktuelle Lohn- und Personaldaten (inkl. Mutationen, Teilzeit, Mehrfachbeschäftigungen)
  • Payroll-/Lohnsoftware mit parametrierbaren Grenzbeträgen
  • Buchhaltungs-/Finanzdaten für Abgrenzungen und Reporting
  • BVG-/PK-Unterlagen (Reglement, versicherter Lohn, Koordinationsabzug)
  • Checkliste Grenzbeträge 2026 (AHV/ALV/UVG/BVG/3a)

Kennzahlen Sozialversicherungen ab 1. Januar 2026

Ein Vergleich heute im Jahr 2026 gegenüber 2025 und 2024:

Bereich / Kennzahl 2026 2025 2024
Staatliche Sozialversicherungen (1. Säule)
Beitragspflicht Erwerbstätige Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs (Jg. 2007) Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs (Jg. 2006)
Unselbständigerwerbende (AHV/IV/EO)
AHV 8.70% 8.70% 8.70%
IV 1.40% 1.40% 1.40%
EO 0.50% 0.50% 0.50%
Total AHV/IV/EO (ohne Familienzulagen) 10.60% 10.60% 10.60%
Arbeitnehmerbeitrag 5.30% 5.30% 5.30%
Arbeitgeberbeitrag 5.30% 5.30% 5.30%
Selbständigerwerbende (AHV/IV/EO)
Maximalsatz 10.00% 10.00% 10.00%
Untere Einkommensgrenze pro Jahr CHF 10’100 CHF 10’100 CHF 9’800
Maximalsatz gilt ab Einkommen pro Jahr CHF 60’500 CHF 60’500 CHF 58’800
Mindestbeitrag pro Jahr CHF 530 CHF 530 CHF 514
Nichterwerbstätige
Beitragspflicht Ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (Jg. 2004) Ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (Jg. 2003)
Mindestbeitrag pro Jahr CHF 530 CHF 530 CHF 514
Höchstbeitrag pro Jahr CHF 26’500 CHF 26’500 CHF 25’700
Beitragsfreies Einkommen
Freibetrag für Rentner (Verzicht möglich), pro Jahr und Arbeitgeber CHF 16’800 CHF 16’800 CHF 16’800
Entgelte aus geringfügigen Löhnen, pro Jahr und Arbeitgeber CHF 2’500 CHF 2’500 CHF 2’300
Arbeitslosenversicherung (ALV)
ALV Beitrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1.10% 1.10% 1.10%
Maximal versicherter Lohn pro Jahr CHF 148’200 CHF 148’200 CHF 148’200
ALV Solidaritätsbeitrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 0.00% 0.00% 0.00%
Familienzulagen (kantonal unterschiedlich; Beispiel Kanton Zürich)
Kinderzulage (mind. pro Monat) CHF 215 CHF 215 CHF 200
Ausbildungszulage (mind. pro Monat) CHF 268 CHF 268 CHF 250
Unfallversicherung (UVG)
Maximal versicherbarer Lohn (BUV und NBUV) CHF 148’200 CHF 148’200 CHF 148’200
Obligatorische berufliche Vorsorge (2. Säule / BVG)
Mindestjahreslohn für die Unterstellung CHF 22’680 CHF 22’680 CHF 22’050
Maximal anrechenbarer Lohn vor Abzug Koordinationsbetrag CHF 90’720 CHF 90’720 CHF 88’200
Koordinationsbetrag CHF 26’460 CHF 26’460 CHF 25’725
Maximal versicherter Lohn CHF 64’260 CHF 64’260 CHF 62’475
Minimal versicherter Lohn CHF 3’780 CHF 3’780 CHF 3’675
Mindestzinssatz 1.25% 1.25% 1.00%
Freiwillige Vorsorge (3. Säule / Säule 3a)
Maximal mit 2. Säule CHF 7’258 CHF 7’258 CHF 7’056
Maximal ohne 2. Säule (max. 20% Erwerbseinkommen) CHF 36’288 CHF 36’288 CHF 35’280
Pauschaler Privatanteil Fahrzeug
Anschaffungswert Fahrzeug ohne MWST 0.90% / Mt. 0.90% / Mt. 0.90% / Mt.

 

Änderungen bei den Sozialversicherungen ab 2026

Nachfolgend erkläre ich alle Änderungen im Detail:

 

1) 13. AHV-Altersrente: erste Auszahlung im Dezember 2026

Die wichtigste Neuerung 2026 ist die Einführung der 13. AHV-Altersrente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 zusammen mit der Dezember-Altersrente ausbezahlt. Wichtig: Die 13. Zahlung gilt für Altersrenten, nicht für IV- oder Hinterlassenenrenten.

 

2) AHV/IV/EO: Beitragssätze bleiben stabil

Bei den Beitragssätzen für unselbständig Erwerbende (AHV/IV/EO total 10.60%, je hälftig Arbeitgeber/Arbeitnehmer) sind für 2026 keine Änderungen gegenüber 2025 ersichtlich. Die relevanten Grenzbeträge bei Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bleiben ebenfalls auf dem 2025er-Niveau.

 

3) Geringfügige Löhne und Freibeträge im Rentenalter

Der Freibetrag für Rentnerinnen und Rentner (CHF 16’800 pro Jahr und Arbeitgeber) sowie die Grenze für geringfügige Löhne (CHF 2’500 pro Jahr und Arbeitgeber) bleiben 2026 unverändert gegenüber 2025.

 

4) BVG (2. Säule): Grenzbeträge bleiben auf 2025er Stand

Die 2025 erhöhten BVG-Grenzbeträge (Mindestjahreslohn, Koordinationsabzug, maximal versicherter Lohn etc.) bleiben 2026 unverändert. Der BVG-Mindestzinssatz liegt weiterhin bei 1.25%.

 

5) Säule 3a: Maximalbeträge bleiben 2026 unverändert

Die maximal abzugsfähigen Beiträge für die Säule 3a bleiben 2026 auf dem Stand von 2025 (mit BVG: CHF 7’258 / ohne BVG: CHF 36’288).

 

Auf den Punkt gebracht:

2026 ist bei den Kennzahlen weitgehend ein Kontinuitätsjahr: Viele Beträge bleiben gleich, was die Parametrierung in Payroll und Vorsorgeplanung erleichtert. Gleichzeitig ist die 13. AHV-Altersrente fachlich und kommunikativ relevant, weil sie Prozesse und Erwartungen im Rentenumfeld beeinflusst.

Wer Löhne, BVG-Unterstellung und Vorsorgebeiträge sauber führt, minimiert Rückfragen und reduziert Fehlerquellen.

Was ist die wichtigste Änderung 2026?

Die erstmalige Auszahlung der 13. AHV-Altersrente im Dezember 2026.

Ändern sich 2026 die BVG-Grenzbeträge gegenüber 2025?

Die zentralen BVG-Grenzbeträge bleiben 2026 auf dem Stand von 2025.

Sind die Säule-3a-Maximalbeträge 2026 höher als 2025?

Nein, sie bleiben 2026 auf dem Niveau von 2025.

Muss Payroll/HR trotz vieler stabiler Werte etwas anpassen?

Ja: Parameter prüfen, die Tabellenwerte hinterlegen und die interne Dokumentation und Kommunikation (insb. 13. AHV-Altersrente) aktualisieren.

Gelten Familienzulagen überall gleich?

Nein, Familienzulagen sind kantonal geregelt. Die Tabelle zeigt die Mindestansätze für den Kanton Zürich als Beispiel.

Quellen

  1. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Beträge 2026 (Grenzbeträge BVG/3a, diverse Kennzahlen).
  2. BSV: Sozialversicherungen – Was ändert sich 2026? (u. a. 13. AHV-Altersrente, Überblick Neuerungen).
  3. BSV: Die 13. Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt (Termin Inkraftsetzung/Auszahlung).
  4. AHV/IV/EO/ALV: Merkblätter/Informationen zur 13. AHV-Rente und Beitragssystematik (offizielle Informationsseite).
  5. AHV/IV: Merkblatt (AHV-Beiträge Nichterwerbstätige; Mindest-/Höchstbeitrag).

 

 

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Autor

Rodolfo Intaglietta

Rodolfo Intaglietta ist Gründer und Geschäftsführer der ONE! Treuhand GmbH. Als Treuhänder mit eidg. Fachausweis sowie diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling begleitet er Unternehmerinnen und Unternehmer in der ganzen Schweiz mit klaren Zahlen, digitalen Prozessen und persönlicher Beratung auf Augenhöhe.

Der Abschluss „eidg. diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling“ entspricht dem Qualifikationsniveau NQR 8 und liegt damit auf dem höchsten Bildungsniveau – vergleichbar mit einem Doktorat in Bezug auf fachliche Tiefe und Verantwortung.